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Schulbehörden

  • BUNDESMINISTERIUM FÜR UNTERRICHT KUNST UND KULTUR

a) Verwaltung
   1) Pädagogisch
   2) Administrativ
b) Gesetzgebungsinitiativen


    BUNDESMINISTERIUM FÜR UNTERRICHT KUNST UND KULTUR
    Minoritenplatz 5
    1014 Wien
    Telefon: 01/53 120 - 0

  • LANDESSCHULRAT

    1. PRÄSIDENT = Landeshauptmann
      * Amtsführender Präsident (Vertreter des Landeshauptmannes)
      • leitet den Landesschulrat
      • vertritt nach außen
      • setzt die Beschlüsse des Kollegiums des Landesschulrates um
      * Vizepräsident

    2. KOLLEGIUM
      * Eltern, Lehrer, Sonstige - beschließend
      * Kirchen, Kammern, Schüler - beratend
      1. Stellungnahmen zu Gesetzesvorlagen
      2. Personalvorschläge für Stellenbesetzungen
      3. Vergabe schulfester Lehrerstellen (Bund)
      4. Verordnungen
      5. Erlässe
      6. Beratung des Präsidenten bzw. des Amtsführenden Präsidenten

    1. AMT DES LANDESSCHULRATES
      * Landesschulratsdirektor
      * Landesschulaufsicht
      • Landesschulinspektoren
      • Fachinspektoren
      * Verwaltungsabteilungen

      AUFGABEN:
      • Pädagogik
      • Verwaltung
      • Personal
      • Gebäude
      • Administration

        • NACHGEORDNET SIND
          • Bezirksschulräte
          • Berufsschuldirektionen
          • Bundeskonvikte
          • Direktionen aller mittleren und höheren Schulen
          • Pädagogische Institute (PH, BPI, RPI)
          Lehrerfortbildung
          Lehrerweiterbildung

  • BEZIRKSSCHULRAT

    1. VORSITZENDER = Bezirkshauptmann
      In Statutarstädten: Bürgermeister
    2. KOLLEGIUM
      * Eltern, Lehrer, Gemeinden - beschließend
      * Kirchen, Kammern - beratend
    3. AMT DES BEZIRKSSCHULRATES
      * Bezirksschulinspektor
      * Sekretariat

      AUFGABEN:
      • Schulbehörde erster Instanz aller allgemeinbildenden Pflichtschulen im Verwaltungsbezirk bzw. Magistrat
      • Regionale Dienstbehörde aller Lehrerinnen und Lehrer dieser Schulen
      • Verbindungsstelle zwischen Schulen und öffentlichen Einrichtungen des Verwaltungsbezirkes bzw. Magistrates
      • Beratungs- und Entscheidungsinstanz für die Schullaufbahn aller Schüler mit sonder-pädagogischem Förderbedarf bis zur 8. Schulstufe

        • NACHGEORDNET SIND:
          • Die Direktionen aller öffentlichen und privaten allgemeinbildenden Pflichtschulen im Verwaltungsbezirk bzw. Magistrat