Allgemeine Schulpflicht
ALLGEMEINE SCHULPFLICHT:
Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht die allgemeine Schulpflicht. Sie beginnt mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre. Die allgemeine Schulpflicht wird durch den Besuch der nachstehend angeführten Schularten erfüllt:
- In den ersten vier Schuljahren
durch den Besuch der Grundschule (Volksschule) oder Sonderschule
- im 5. bis 8. Schuljahr
durch den Besuch der Hauptschule, der allgemeinbildenden höheren Schule, der
Volksschul- oder einer Sonderschuloberstufe
- im 9. Schuljahr
durch den Besuch der Polytechnischen Schule, den Weiterbesuch einer Volks-,
Haupt-, oder Sonderschule, oder durch den Besuch einer mittleren bzw. höheren
Schule
Die allgemeine Schulpflicht bedeutet eigentlich Unterrichtspflicht
Diese Unterrichtspflicht (6. – 15. Lebensjahr) kann nämlich erfüllt werden durch den Besuch einer:
a) Öffentlichen Schule
b) Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht
c) Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch
d) Häuslichen Unterricht
Bei c) und d): Externistenprüfung an einer öffentlichen Schule
Kinder, die das 6. Lebensjahr zwischen dem 1. Jänner und dem 31. August eines Jahres vollenden, werden am 1. September desselben Kalenderjahres schulpflichtig und sind zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, in deren Schulsprengel sie wohnen
Historisches:
Die Anfänge des staatlichen Schulwesens in Österreich reichen bis in den Absolutismus zurück. 1774 wurde die öffentliche Staatsschule eingeführt und es wurde eine sechsjährige Schulpflicht festgesetzt. Das Reichsvolksschulgesetz von 1869 stellte zum ersten Mal das gesamte Schulwesen auf eine einheitliche Basis: Acht Jahre Schulpflicht. Der nächste bedeutende Schritt vollzog sich 1918. Hier sollte die Schule republikanisch, demokratisch und sozial werden. Vor allem sollten die Schüler/innen zu selbständig denkenden und handelnden Staatsbürger/innen erzogen werden. Nach dem Zweiten Weltkrieg gelang es erst 1962 ein Schulgesetz zu beschließen, das heute noch die rechtliche Grundlage bildet. Hierbei wurde die Schulpflicht auf neun Jahre verlängert.
1965 wurde der Förderunterricht eingeführt, der 1979 auf alle vier Schulstufen der Volksschule ausgedehnt wurde. 1982 wurde die Vorschule in das Regelschulwesen übernommen. 1986 erfolgte mit dem neuen Lehrplan die Aufnahme des Konzeptes einer kindgemäßen Volksschule und den Formen des offenen Unterrichts. Ein weiterer entscheidender Schritt ist sowohl die Verankerung des Prinzips des Interkulturellen Lernens und seit dem 1. September 1998 werden Fremdsprachen ab der ersten Klasse unterrichtet. Ab 2003/2004 muss dieser Fremdsprachenunterricht an allen Schulen erteilt werden.