Volksschule
Die Volksschule hat in der Vorschulstufe jene Kinder im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern (Schulorganisationsgesetz § 9 Abs. 1), die in dem betreffenden Kalenderjahr schulpflichtig geworden sind, aber noch nicht die Schulreife besitzen und ebenso jene, deren vorzeitige Aufnahme in die 1. Schulstufe widerrufen wurde. Die Volksschule hat in den ersten vier Schulstufen (Grundschule) eine für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsame Elementarbildung unter Berücksichtigung einer sozialen Integration behinderter Kinder zu vermitteln (Schulorganisationsgesetz § 9 Abs.2).
| Vorschulstufe | Die Vorschulstufe dient der Förderung der Kinder für die Erlangung der erforderlichen Schulreife. Über den Besuch der Vorschulstufe wird für ein schulpflichtiges Kind durch die zuständige Volksschule nach folgenden drei Möglichkeiten entschieden: 1. Möglichkeit: Bei einem schulpflichtigen Kind wird aufgrund vorliegender Gutachten und bestimmter fehlender Fertigkeiten schon vorher festgestellt, dass es noch nicht schulreif ist (Entscheidung durch den Schulleiter). 2. Möglichkeit: Es wird gegebenenfalls in der Volksschule festgestellt, dass das Kind die erforderliche Schulreife noch nicht besitzt. Das Kind wird dann als Wechsel der Schulstufe in die Vorschule gemeldet (Entscheidung durch Konferenzbeschluss). 3. Möglichkeit: Für ein Dispenskind (Dispenskinder sind Kinder, die zwischen 1. September und 31. Dezember sechs Jahre alt werden), das vorzeitig in die 1. Stufe der Volksschule aufgenommen wurde (vorzeitige Aufnahme über Feststellung der Schulreife), wird die Schulreife nachträglich widerrufen (Entscheidung durch Konferenzbeschluss). Kinder der Vorschulstufe lernen gemeinsam mit den Kindern der 1. Schulstufe bzw. der 1. und 2. Schulstufe oder werden bereits am Beginn bzw. im Verlauf des ersten Jahres in organisatorisch getrennt geführten Vorschulklassen zusammengefasst. |
| Grundschule | Die Grundschule dient der Elementarbildung für alle, allenfalls mit Integration von behinderten Kindern. Entsprechend den Begabungen bzw. den Bedürfnissen des Kindes kann es zur Bewältigung der Lernziele der Grundstufe I bis zu 3 Jahren brauchen. Innerhalb der Grundstufe I ist ein Wechsel von einer Schulstufe in die andere oder in die Vorschulstufe über Beschluss der Schulkonferenz jederzeit möglich. Seit dem Schuljahr 1998/99 ist im Grundschullehrplan ab der 1. Schulstufe eine lebende Fremdsprache als verbindliche Übung (d.h. ohne Benotung) vorgesehen. Die verbindliche Übung „Lebende Fremdsprache“ wird jedenfalls mit Beginn des Schuljahres 2003/2004 in allen Volksschulklassen verpflichtend. |
| Übertritt | In der 4. Schulstufe werden die Erziehungsberechtigten gegen Ende des 1. Semesters oder am Beginn des 2. Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen empfehlenswerten weiteren Bildungsweg der Schüler(innen) nachweislich informiert. |
| Besonderheiten | Angebot von unverbindlichen Übungen (je nach Standort und Möglichkeit): Interessen- und Begabungsförderung, Chorgesang, Spielmusik Förderunterricht (seit 1965) Besondere Förderung von Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache auf sprachlichem Gebiet, damit sie dem Unterricht folgen können. |
| Vorzeitige Aufnahme | Kinder, die das sechste Lebensjahr erst zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember des laufenden Schuljahres vollenden („Dispenskinder“) und durch die Anforderungen der 1. Schulstufe nicht überfordert werden, können vorzeitig in die 1. Schulstufe aufgenommen werden, sofern die Eltern darum ansuchen. |